Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Tasch Julius GmbH
Aufeldgasse 49a
A-2493 Lichtenwörth

Tel.: +43 (0) 2622 / 753 78
office@metallbau-tasch.at
www.metallbau-tasch.at

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen unseren Angeboten zugrunde und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen unserer Gesellschaft (Auftragnehmer) und unseren Geschäftspartnern (Auftraggeber), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Geschäftspartner, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

3. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

4. Kostenschätzungen und -voranschläge
Kostenschätzungen bzw. Kostenvoranschläge werden von unserer Gesellschaft nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit übernommen werden. Sofern nicht anders vereinbart, sind Kostenvoranschläge unverbindlich und entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag gezahltes Entgelt wird dem Auftraggeber gutgeschrieben, wenn aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

5. Geistiges Eigentum
a) Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unserer Gesellschaft.

b) Jede Handlung des Geschäftspartners, welche in unser geistiges Eigentum eingreift, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrecht.

c) Die unserer Gesellschaft nach dem Urheberrecht zustehenden freien Werknutzungen bleiben hiervon unberührt.

6. Angebote
a) Angebote werden nur schriftlich erstellt. Die Annahme eines erstellten Angebotes durch den Auftraggeber ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

b) Angebote sind generell 4 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise sind in EURO angegeben. Soweit die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wird, handelt es sich jeweils um Nettopreise.

b) Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach Ausmaß bzw. tatsächlichen Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

c) Regieleistungen werden nach tatsächlicher Arbeitsleistung und tatsächlichem Materialaufwand verrechnet, wobei Material im Umfang üblicher Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen entsprechend den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.

d) Erweiterungen des Auftrages sind auch ohne Legung eines Nachtragsangebotes gültig, auch wenn sie mündlich erfolgen oder durch die Ausführung angenommen werden. Auf den erweiterten Umfang gilt sinngemäß der bestehende Vertrag.

e) Wenn nach Erteilung des Auftrages Leistungen seitens des Auftraggebers bzw. der Bauleitung geändert werden, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

f) Preisgleitung: Sollten sich die Lohnkosten bzw. Produktionskosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse sowie aufgrund produktionstechnisch bedingter Mehrkosten verändern oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

g) Zahlungen sind vom Auftraggeber gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sollte eine gesonderte Vereinbarung nicht vorliegen, beträgt das Zahlungsziel jedenfalls 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug.

h) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont und Einziehungsspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.

i) Teilrechnungen sind stets zulässig. Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über unser Verlangen zu leisten.

j) Die Einhaltung der Zahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Bedingung für die weitere Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung durch unsere Gesellschaft dar, bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, die laufenden Arbeiten sofort einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten samt einem allfälligen Gewinnentgang sowie samt aller Vorlaufs-, Bereithaltungs- und Planungskosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat auch stets sämtliche Kosten für statische Berechnungen und Planungen zu bezahlen, was auch für einzuholende Gutachten gilt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, unserer Gesellschaft auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen vorprozessualen Kosten zu ersetzen, wie insbesondere Mahnspesen, Kosten einschreitender Inkassobüros sowie tarifmäßige Kosten eingeschalteter Rechtsanwälte.

k) Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, einer Zahlungseinstellung, der Beantragung eines Moratoriums, eines Insolvenz- oder Exekutionsverfahrens sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechtigt, sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum sofort fällig zu stellen sowie die weitere Lieferung und Leistung von der Beibringung ausreichender Sicherheiten abhängig zu machen, wie auch von allen Verträgen zurückzutreten. Bei Aufrechterhaltung des Vertrages kann unsere Gesellschaft weitere Lieferungen oder Leistungen aus laufenden Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung alle Verpflichtungen des Auftraggebers zurückhalten und Vorauszahlungen zu verlangen. Im Falle der Nichteinhaltung von Vertragsverpflichtungen seitens des Auftraggebers, insbesondere bei Eintritt des Terminsverlustes, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware aus der Verwahrung des Auftraggebers, allenfalls unter Öffnung von Verschlüssen, selbst wegzunehmen und verzichtet der Auftraggeber auf das Recht der Besitzstörungsklage aus diesem Titel und auf die Einwendung, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig ist. Eine solche Maßnahme dient lediglich der Sicherstellung unserer Ansprüche und gehen alle damit zusammenhängenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

l) Bei Zahlungsverzug gelten gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Tageszinsfußes für Kontokorrentkredite, zumindest jedoch 14 % jährlich, als vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir auch berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen Kosten für Zinsen und Spesen gegen gesonderten Nachweis zu begehren. Zahlungen des Auftraggebers werden stets auf die ältesten Schulden angerechnet, dies zuerst auf Kosten, danach auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst nachfolgend auf Kapital.

m) Gegen unsere Ansprüche ist – ausgenommen gerichtlich festgestellter oder ausdrücklich und schriftlich anerkannter Gegenforderungen – jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.

8. Lieferung und Leistung
a) Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

b) Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch wenn die Fracht bis zum Bestimmungsort von unserer Gesellschaft veranlasst und bezahlt wird – auf den Auftraggeber über. Mangels anders lautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Auslieferungslager. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.

c) Für die Verrechnung ist das auf der geeichten Werkswaage der Verkäuferin festgestellte Gewicht maßgebend. Wir übernehmen keine Haftung für Gewichtsabgänge oder Versandschäden.

d) Wenn nicht anders vereinbart, gehen Verpackungen in das Eigentum des Auftraggebers über und sind ebenso wie demontierte Bauteile und Baurestmassen von ihm zu entsorgen.

e) Bei Lieferung an die Baustelle werden Anfuhrwege, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhänger befahren werden können, und unverzügliche Abladung durch den Auftraggeber vorausgesetzt.

f) Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche hat sich der Auftraggeber Beanstandungen auf dem Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen bzw. Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Empfangsbahnhof zu beantragen.

g) Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Die Lieferfrist, die stets nur als annähernd zu betrachten ist, gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeiter oder Energiemangel, mangelnde Transportmöglichkeit, Verkehrs und Betriebsstörungen, Schlechtwetter und dergleichen. Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, doch entbinden derartige unvorhergesehene Hindernisse unsere Gesellschaft von der rechtzeitigen Erfüllung ohne Einschränkung unseres Rechtes auf Nachlieferung sowie von aus verzögerten und nicht durchgeführten Lieferungen etwa abzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafe. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Auftraggeber nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfristmittelseingeschriebenen Briefesberechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er auch entsprechende Lager und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes inkl. dessen Wiederherstellung trägt ebenso der Auftraggeber.

i) Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von unserer Gesellschaft zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. In diesem Fall werden auch allenfalls vereinbarte Pönalevereinbarungen hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden Gewerken können gegenüber unserer Gesellschaft keinerlei Ansprüche gestellt werden.

j) Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche (§ 1168 ABGB) insbesondere berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30% der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung als pauschalen Schadenersatz in Rechnung zu stellen.

k) Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch dem Auftraggeber zuzurechnen ist, so sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

l) Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber hat binnen einen Werktag nach Leistungserbringung bzw. Fertigstellung zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des darauffolgenden Tages nach der Leistungserbringung bzw. Fertigstellung als mängelfrei bewirkt.

m) Unsere Gesellschaft ist berechtigt, am Bauplatz eine branchenübliche Firmentafel anzubringen.

9. Ö-Normen
Es wird die Geltung aller einschlägigen Ö-Normen, insbesondere auch der ÖNORM B 2110, vereinbart. Diese Normen gelten nur insoweit, als sie den gesetzlichen Regelungen oder diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

10. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unserer Gesellschaft.

b) Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – hinsichtlich der gesamten Lieferung und Leistung geltend gemacht werden.

c) Bei Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung oder sonstiger Weiterverarbeitung tritt der Auftraggeber den – auch aliquoten – Kaufpreis sicherungshalber an unsere Gesellschaft ab, bei Weitergabe gegen Bezahlung übereignet der Auftraggeber unserer Gesellschaft den vom zukünftigen Käufer zu empfangenden Preis im Wege des Besitzkonstituts.

d) Der Auftraggeber hat uns jede von dritter Seite erfolgte oder drohende Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferung oder Leistung sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und haftet für alle Unkosten, welche unsere Gesellschaft zur Abwendung einer solchen Pfändung aufwenden muss.

e) Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der von uns getätigten Lieferungen und Leistungen mit anderen Sachen erwirbt unsere Gesellschaft Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsleistung zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Die Höhe des Miteigentumsanteiles unserer Gesellschaft im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern ist von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder festzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dafür erforderlichen Unterlagen dem Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

f) Für den Fall jeglicher Weiterveräußerung der Lieferung oder Leistung unserer Gesellschaft durch den Auftraggeber – sei es auch in verarbeiteter Form – tritt der Auftraggeber schon jetzt seine sämtlichen Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder sonstige Erlösansprüche inkl. Versicherungsleistungen entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche unserer Gesellschaft an uns sicherungshalber ab, wobei diese Abtretung seitens unserer Gesellschaft angenommen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dritten hierüber in Kenntnis zu setzen sowie diese Vorausabtretung als Buchvermerk in seiner Offenen-Posten-Liste (OP-Liste) gleichzeitig mit Kaufabschluss mit dem Abnehmer anzumerken. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, die OP-Liste zu Beginn jedes Quartals des Kalenderjahres unserer Gesellschaft unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Über unsere Aufforderung hat der Auftraggeber die aktuelle OP-Liste innerhalb eines Werktages schriftlich an uns zu übermitteln.

g) Jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Der abgetretenen Forderung durch den Auftraggeber ist unzulässig.

h) Wird die Ware von uns aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen, so liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn dies von unserer Gesellschaft ausdrücklich erklärt wird.

11. Gewährleistung
a) Unsere Gesellschaft leistet Gewähr für die in der Auftragsbestätigung festgelegte Qualität. Geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen der Lieferungen oder Leistungen, z.B. in Bezug auf Gewicht, Qualität, Farbe, etc. gelten nicht als Mangel und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Ferner behalten wir uns ausdrücklich vor, Änderungen oder Verbesserungen der Erzeugnisse, die sich durch neue Erfahrungen oder Erkenntnisse ergeben, vorzunehmen.

b) Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Auftraggeber – sofern dieser kein Verbraucher ist – unverzüglich nach Empfang bzw. Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Gefahrenübergang im Falle der Lieferung von Waren bzw. dem Zeitpunkt der Abnahme gem. Pkt. 8.l) und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen, längstens jedoch binnen 3 Jahren ab Abnahme, jeweils qualifiziert und schriftlich zu rügen, widrigenfalls sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung, sowie aus Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Für Zustandsveränderungen von Waren oder Leistungen nach Gefahrenübergang bzw. Abnahme wird keine Haftung übernommen.

c) Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung.

d) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 Satz 2 ABGB findet keine Anwendung.

e) Im Falle der berechtigten Mängelrüge sind wir unter Ausschluss des Wahlrechtes des Auftraggebers – sowohl bei Vorliegen eines Kauf als auch eines Werkvertrages – nach eigener Wahl berechtigt, entweder gegen Rückgabe der mangelhaften Ware eine mangelfreie zu liefern, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis rückzuerstatten, innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu bewirken oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Minderwert der Ware zu vergüten; sonstige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungsverpflichtung und erlöschen unsere Gewährleistungspflichten bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. Vereinbarungen durch den Auftraggeber.

12. Schadenersatz
a) Wir haften nur für jene Schäden, dies im Übrigen auch für den vorvertraglichen Bereich und für sämtliche Warn- und Hinweispflichten, soweit diese auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit kausal beruhen. Eine Haftung für Schäden aufgrund leichter und aufgrund schlichter grober Fahrlässigkeit gilt – ausgenommen für Personenschäden – als ausgeschlossen.

b) Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren – sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist – binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Vermutung des Verschuldens gemäß § 1298 ABGB gilt als ausgeschlossen.

c) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, Verzugsschäden, entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden und mittelbare Schäden gilt als ausgeschlossen.

d) Der Auftraggeber hat in jedem Fall alles vorzukehren, um einen allfälligen Schaden zu vermeiden oder zu mindern, vorausgesetzt, dass ihm dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen.

13. Schutzrechte und Geheimhaltung
a) Der Auftraggeber haftet unserer Gesellschaft dafür, dass Waren bzw. Bauleistungen, welche von uns nach den Angaben sowie nach den Ausgestaltungs- und Designwünschen des Auftraggebers herzustellen sind, nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen oder diese verletzen.

b) Unsere Gesellschaft führt allenfalls notwendige Abwehrprozesse nur für den Fall, dass der Auftraggeber dies unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung sowie unter verbindlicher Übernahme des Prozessrisikos ausdrücklich verlangt und unserer Gesellschaft ausreichende Sicherheit bezüglich der zu erwartenden Prozesskosten leistet.

c) Der Auftraggeber erklärt zudem, ihm durch die Geschäftsbeziehung anvertraute Unterlagen unserer Gesellschaft nicht weiterzugeben oder zu verwerten und jedenfalls den Geheimnisschutz einzuhalten.

d) Der Auftraggeber hat sich auch jeglicher Nutzung unserer Marken bzw. Logos zu enthalten und Nachahmungen sowie Vervielfältigungen zu unterlassen.

e) Der Auftraggeber ist ebenso verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit unserer Gesellschaft bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

f) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und Pläne sowie ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

g) Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen nur für den vereinbarten Geschäftszweck zu verwenden. Jegliche Veröffentlichung, Weitergabe oder Zugänglichmachung an Dritte ist untersagt.

14. Sonstiges
a) Die Nutzungsrechte an den Fotos des Baugegenstandes während der Bauphase und des fertig gestellten Objektes werden seitens des Auftraggebers ausdrücklich erteilt und können jederzeit schriftlich untersagt werden.

b) Eigenmächtige Änderungen oder Streichungen unserer AGB ändern nichts an deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung. Aus einem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung geschlossen werden.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

16. Gerichtsstand u. Rechtswahl
Sofern gesetzlich nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand besteht, wird für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit unserer Gesellschaft die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Wr. Neustadt vereinbart. Sofern nicht zwingend ausländisches Recht anwendbar ist, unterliegen Verträge mit unserer Gesellschaft ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

17. Sonderbestimmungen nur für Verbraucher
a) Die Rechte, welche Verbrauchern nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insb. dem KSchG) zustehen, werden durch die Bestimmungen dieser AGB nicht berührt.

b) Der Ausschluss der Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt nur gegenüber Unternehmern und entfällt bei Verbrauchern im Sinne des KSchG. Es gilt daher im Verhältnis gegenüber Verbrauchern die Bestimmung des § 924 ABGB.

c) Die Haftungsbeschränkungen betreffend Schadenersatz gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht. Die Schadenersatzfrist beträgt für Verbraucher jedenfalls 3 Jahre ab Abnahme durch Verkäufer.

d) Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur für Unternehmer. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt der Verbrauchergerichtsstand des § 14 KSchG bzw. des Art 15 EuGVVO.

e) Die verkürzten Gewährleistungsfristen, wie auch die Mängelrügeobliegenheit, gelten nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des § 933 ABGB.

f) Die Preise verstehen sich gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG als Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer.

g) Als Verzugszinsen gelten gegenüber Verbrauchern die in § 1000 ABGB festgelegten Zinsen.

h) Der Ausschluss des Aufrechnungsverbots gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG.

i) Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben, so gilt gegenüber Verbrauchern § 27a KSchG. Diesbezüglich haben wir dem Auftraggeber für den Fall, dass wir das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs 1 ABGB) verlangen, die Gründe dafür mitzuteilen, dass wir uns in Folge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben.

j) Terminsverlust: Ist der Verbraucher mit der Zahlung zumindest einer Rate seit mindestens sechs Wochen in Verzug und hat unsere Gesellschaft den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt, tritt Terminsverlust ein, sodass der gesamte offene Forderungsbetrag sofort zur Zahlung fällig wird.

k) Gefahrenübergang: Gegenüber Verbrauchern geht für den Fall der Versendung einer Ware die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne eine dafür von uns vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über (§ 7b KSchG). Die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt bleiben hievon unberührt und gelten ebenfalls gegenüber Verbrauchern.